Betriebliche Altersvorsorge
Zugegeben, der Begriff klingt sperrig, aber dahinter verbirgt sich ein wahres Multitalent. Ein kurzer Blick in diverse Personalmanagement-Studien reicht schon aus, um zu erkennen: die betriebliche Altersversorgung (bAV) gehört zu den TOP 2 Zusatzleistungen, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bieten können. Und somit spielt die bAV auch eine ganz zentrale Rolle, wenn es darum geht, neue Mitarbeiter zu gewinnen und bestehende Mitarbeiter zu binden. Als Arbeitgeber steigern Sie also nicht nur Ihre eigene Attraktivität am Arbeitsmarkt (Stichwort: Employer Branding) sondern befriedigen zudem auch das Bedürfnis ihrer Mitarbeiter nach Sicherheit und einer Absicherung des Lebensstandards im Alter.
Durchführungswege der bAV
§ 100 EStG (Einkommensteuergesetz)
Dies ist eine Förderung für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) von Geringverdienern. Arbeitgeber, die für Arbeitnehmer mit einem bestimmten Bruttoeinkommen (bis zu 2.575 € im Monat) zusätzliche Beiträge leisten, erhalten dafür vom Staat einen Förderbetrag. Der Förderbetrag beträgt 30 % des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, maximal 288 € pro Jahr, und wird dem Arbeitgeber direkt von der Lohnsteuer abgezogen.
Direktversicherung nach § 3.63
Der Arbeitgeber schließt eine Versicherung als Einzel- oder Gruppenvertrag für seinen Arbeitnehmer ab. Versicherungs-nehmer und Beitragszahler ist der Arbeitgeber. Begünstigter bzw. Bezugsberechtigter ist allerdings der Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebenen. Die Aufwendungen seitens des Arbeitgebers sind voll abzugsfähige Betriebsausgaben. Es besteht keine Beitragspflicht im Pensions-Sicherungs-Verein (PSV).
Pensionskasse nach § 3.63
Bei Pensionskassen handelt es sich um eigens bei der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zugelassene Unternehmen, die von einem oder mehreren Arbeitgebern getragen werden. Rein aufsichtsrechtlich sind Pensionskassen als Versicherungen anzusehen. Finanziert werden sie über Zuwendungen der Trägerunternehmen sowie aus Vermögenserträgen. Arbeitnehmern bzw. deren Hinterbliebenen gewähren Pensionskassen einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Es besteht eine PSV-Pflicht.
Unterstützungskasse nach § 4d
Hierbei handelt es sich um eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, in den meisten Fällen in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die Zahlungen an die Unterstützungskasse werden vom Arbeitgeber geleistet – finanziert vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung oder direkt vom Arbeitgeber. Es besteht eine Beitragspflicht im PSV.
Direkt- & Pensionszusage nach § 6a
Der Arbeitgeber zahlt seinem Arbeitnehmer ab dem Rentenalter die vereinbarte Leistung. Die Leistung ist dabei abhängig von der vorherigen Einkommenshöhe und der Dauer der Betriebs-zugehörigkeit. Die Direktzusage wird in der Regel über Rückdeckungsversicherungen oder Kapitalanlagen abgesichert. Die Ansprüche der Arbeitnehmer sind auch bei Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. Es besteht PSV-Pflicht.
Pensionsfonds nach § 3.66
Der Pensionsfonds bietet sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer mehr Flexibilität als andere Durchführungswege der bAV. Es handelt sich hierbei um einen aus rechtlicher Sicht selbstständigen Versorgungsträger, der den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf eine zugesagte Leistung gewährt. Allerdings besteht bei diesem Durchführungsweg eine Beitragspflicht im Pensions-Sicherungs-Verein (PSV).